Art. 1 Name
Unter der Bezeichnung «Segelclub Zürcher Seen (SCZS)» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60-79 ZGB, mit Sitz an der jeweiligen Wohnadresse des Präsidenten. Er ist politisch und konfessionell neutral.
Art. 2 Zweck und Ziel
Die Aufgabe des Clubs besteht in der Ausübung des Segelsports, insbesondere der Förderung und professionellen Betreuung von Kindern und Jugendlichen.
Das Training und die Ausbildung werden von einer vom Club unabhängigen Segelschule auf eigene Rechnung geleitet und betreut.
Art. 3 Mitgliedschaft
Der Verein setzt sich aus Aktiv- und Passivmitgliedern zusammen. Die Aktivmitglieder sind unterteilt in Junioren und Senioren. Ein(e) Junior(in) wird mit 18 Jahre zum/zur Senior(in).
Aktiv- oder Gönner/Passivmitglied können alle diejenigen Personen werden, die am Segelsport interessiert sind.
Aufnahme: Über die provisorische Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Das provisorische Mitglied darf bis zur definitiven Wahl durch die Mitgliederversammlung, an der nächsten ordentlichen Generalversammlung, das gesamte Clubangebot nutzen. Das Stimmrecht erhält es erst mit der Aufnahme durch die Mitgliederversammlung.
Ein provisorisches Mitglied wird aufgenommen, wenn es 75% oder mehr der abgegebenen Stimmen erhält. Enthaltungen werden bei der Bestimmung der 75% Marke nicht eingerechnet. Der Prozentsatz wird nur auf der Basis der abgegebenen Ja- und Neinstimmen ausgerechnet.
Dieses Verfahren und der Prozentsatz 75% wird auch bei einem Ausschluss angewandt.
Gönner/ Passivmitglieder haben kein aktives Stimm- und Wahlrecht.
Austritt: Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich und muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Für das angebrochene Jahr ist jedoch der volle Jahres-Mitgliederbeitrag zu bezahlen, respektive bereits bezahlte Mitgliederbeiträge werden nicht rückerstattet.
Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden.
Art. 4 Geldmittel
Die Einnahmequelle des Clubs sind die Aktiv- und Passivmitgliederbeiträge. Der Jahresbeitrag für Aktivmitglieder ist aktuell CHF 170.–, derjenige der Gönner/Passivmitglieder 30.-.
Die Beiträge der Aktiv- und Passivmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
Junioren müssen keinen Jahresbeitrag bezahlen. Mit 18 Jahren werden sie Seniormitglied und haben einen Jahresbeitrag zu entrichten.
Art. 5 Organisation
Die Organe des Vereins sind:
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
- Kontrollstelle
Die Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen.
Art. 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung können der Vorstand oder 1/3 der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks verlangen.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der Traktanden schriftlich.
Es wird ein Protokoll geführt. Stimmberechtigt sind alle Aktivmitglieder ab 18 Jahre.
Art. 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Geschäfte:
- Sie entscheidet über die Tätigkeit des Vorstandes
- Sie wählt den Vorstand
- Sie nimmt Kenntnis von der Geschäftsführung, der Jahresrechnung und entlastet die Organe des Vereins
- Sie entscheidet über die Statutenänderungen. Statutenänderungen sind nur mit 75% Zustimmung der anwesenden Aktivmitglieder möglich.
- Sie entscheidet über die vom Vorstand unterbreiteten Anträge
- Sie legt die jährlichen Mitgliederbeiträge fest
- Die Mitgliederversammlung entscheidet über die definitive Aufnahme eines provisorischen Mitglieds.
- Sie entscheidet mit Zweidrittelmehrheit über Ausschlüsse von Mitgliedern
Art. 8 Vorstand
Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein gegen aussen. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die Segelschule ist mindestens mit einem Sitz im Vorstand vertreten.
Art. 9 Haftung
Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Die Haftung der Mitglieder ist beschränkt auf die Höhe des Jahresbeitrags.
Art. 10 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann durch den Beschluss einer ausserordentlichen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung und mit dem Stimmenmehr von 4/5 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
3. Februar 2005. Anpassungen: 7. Februar 2011, 11. Februar 2014, 3. Februar 2015, 8. Februar 2016
Ergänzungen der Statuten des SCZS, zwingend verlangt durch SwissSailing/Swiss Olympic und J+S vom 28.12.2025.
SCZS, GV-Beschluss vom 2. Februar 2026
- Als Mitglied von Swiss Sailing unterstehen der Verein und seine Mitglieder der Ethik Charta, dem Ethik-Statut und dem Doping-Statut von Swiss Olympic sowie den weiteren präzisierenden Dokumenten.
- Mutmassliche Verstösse gegen das Doping-Statut und das Ethik-Statut werden von Swiss Sport Integrity untersucht und entsprechend den mit dem Ethik-Statut definierten Fällen sanktioniert. In den übrigen Fällen erfolgen die rechtliche Beurteilung und gegebenenfalls Sanktionierung gemäss den jeweiligen Bestimmungen im Doping-Statut und im Ethik-Statut ausschliesslich durch das Schweizer Sportgericht unter Ausschluss der staatlichen Gerichte. Der Rechtsweg richtet sich nach den Bestimmungen gemäss Doping-Statut oder Ethik-Statut bzw. der dazugehörenden Reglemente.
- Die Mitgliederversammlung wählt für eine Amtsdauer von zwei Jahren zwei Rechnungsrevisor*innen (als Revisionsstelle). Wiederwahl ist zulässig. Die Mitgliederversammlung kann für dieselbe Amtsdauer auch eine externe Revisionsgesellschaft wählen. Die Revisionsstelle hat die Aufgabe, die Jahresrechnung auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Sie ist jederzeit berechtigt, in die Buchhaltung und die Belege Einsicht zu nehmen. Die Revisionsstelle hat zuhanden der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht abzugeben.
- Im Vereinsvorstand sollen die Geschlechter ausgewogen zu mindestens je 30% vertreten sein.
- Die Mitglieder des obersten Leitungsorgans werden für eine Amtsperiode von zwei Jahren gewählt. Sie können wiedergewählt werden. Eine Amtsperiode beginnt mit der
ordentlichen Mitgliederversammlung. Die gesamte Amtszeit eines Vorstandsmitglieds soll 50 Jahre nicht überschreiten, resp. soll 50 Jahre nicht überschreiten, falls
mindestens eine Amtszeit als Präsident*in erfolgt.